Beherbergungssteuer
Die Stadt Bonn erhebt seit dem 1. Januar 2026 eine Beherbergungssteuer in Höhe von 7 % auf den Übernachtungspreis.
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Bonn übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson.
- Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen.